Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes
AVBayWeinAFöG§ 4 Zusammensetzung des Werbebeirats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayWeinAF%C3%B6G/4#abs-1 (1) Der Werbebeirat besteht aus sieben Mitgliedern. Folgende Gruppen können je einen Vertreter in den Werbebeirat entsenden:
– Fränkischer Weinbauverband e.V.,
– Gebietsweinwerbung Frankenwein-Frankenland GmbH,
– Verband Deutscher Prädikatsweingüter–Regionalverein Franken e.V.,
– Fränkische Winzer–Franken und Wein e.V.,
– Landesverein des Bayerischen Weinhandels e.V.
Der Genossenschaftsverband Bayern kann zwei Vertreter aus dem Kreis der Winzergenossenschaften in den Werbebeirat entsenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayWeinAF%C3%B6G/4#abs-2 (2) Die Mitglieder des Werbebeirats und je ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der in Abs. 1 genannten Gruppen vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) bestellt. Schlägt eine der in Abs. genannten Gruppen keine oder zu wenige Vertreter vor, bestellt das Staatsministerium über die unterbreiteten Vorschläge hinaus so viele geeignete Personen, bis die in Abs. 1 festgelegte Zahl der Mitglieder des Werbebeirates erreicht ist. Dies gilt auch für die Bestellung der Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayWeinAF%C3%B6G/4#abs-3 (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Werbebeirats beträgt drei Jahre. Löst ein Mitglied des Werbebeirats seine berufliche Verbindung zu der Gruppe, auf deren Vorschlag es berufen wurde, missbraucht es seine Stellung im Werbebeirat oder vernachlässigt es seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirats trotz Abmahnung durch das Staatsministerium erheblich, kann es nach Anhörung der entsendenden Gruppe vor Ablauf der Amtszeit vom Staatsministerium abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für die restliche Amtszeit des Beirats ein neues Mitglied bestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayWeinAF%C3%B6G/4#abs-4 (4) Weitere fachkundige Personen können zur Beratung zugezogen werden.