Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes
AVBayWeinAFöG§ 2 Höhe der Abgabe
Stand: 25.08.2026
Die Höhe der Abgabe beträgt 1,75 € je Ar der in der Weinbaukartei ausgewiesenen Rebfläche eines Betriebes.