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§ 3 AVBayWeinAFöG (Bayern) — Grundsätze der Mittelverwendung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mittel aus der Erhebung der Abgabe nach dem Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetz dürfen nur in Übereinstimmung mit der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1) verwendet werden. Insbesondere sollen die mit der Abgabe zu finanzierenden Werbemaßnahmen nur Weine, die auf Rebflächen erzeugt werden, die Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung sind, zum Gegenstand haben und im Allgemeinen nur außerhalb der in den entsprechenden Produktspezifikationen genannten Anbaugebiete durchgeführt werden.

(2) Im Übrigen sind die Grundsätze des Haushaltsrechts, insbesondere der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung, zu beachten.