Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

AVBaySchFG

§ 7 Gastschulbeiträge, Kostenersatz (zu Art. 10, 19, 60 Satz 2 Nr. 1 und 2 BaySchFG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Gebiet des Aufwandsträgers im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG ist bei Gemeinden, Landkreisen und Bezirken das jeweilige Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksgebiet, bei Zweckverbänden der in der jeweiligen Zweckverbandssatzung festgelegte räumliche Wirkungsbereich. Die Zahl der Gastschülerinnen und Gastschüler (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG) wird innerhalb einer Schulsitzgemeinde getrennt nach Schularten festgestellt. Die Berechnung der Gastschulbeiträge und des Kostenersatzes (Art. 10 Abs. 2 und 4, Art. 19 Abs. 1 BaySchFG) richtet sich nach Anlage 1.

§ 6 § 8