Gebiet des Aufwandsträgers im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG ist bei Gemeinden, Landkreisen und Bezirken das jeweilige Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksgebiet, bei Zweckverbänden der in der jeweiligen Zweckverbandssatzung festgelegte räumliche Wirkungsbereich. Die Zahl der Gastschülerinnen und Gastschüler (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG) wird innerhalb einer Schulsitzgemeinde getrennt nach Schularten festgestellt. Die Berechnung der Gastschulbeiträge und des Kostenersatzes (Art. 10 Abs. 2 und 4, Art. 19 Abs. 1 BaySchFG) richtet sich nach Anlage 1.