Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

BaySchFG

Art 19 Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/19#abs-1 (1) Der Schulträger kann für jede Gastschülerin und jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag), für jede Gastschülerin und jeden Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung einen Kostenersatz in entsprechender Anwendung des Art. 10 verlangen. Der Kostenersatz je Schülerin bzw. Schüler wird dabei errechnet, indem der laufende Personalaufwand und der Schulaufwand nach Abzug der staatlichen Leistungen durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/19#abs-2 (2) Für Gastschülerinnen und Gastschüler an kommunalen Realschulen, Abendrealschulen, Gymnasien – einschließlich Kollegs –, Abendgymnasien und Wirtschaftsschulen kann zusätzlich zu den Pauschalen für den laufenden Schulaufwand nach Art. 10 Abs. 3 eine jährliche Gastschulbeitragspauschale von 850 € verlangt werden. Diese Pauschale ist am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig und wird im Abstand von zwei Jahren durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach folgenden Regeln angepasst:

1. Der Unterschiedsbetrag zwischen einem fiktiven Lehrpersonalzuschuss von 100 v. H. nach Maßgabe der Art. 17 und 18 und dem Haushaltsansatz des Lehrpersonalzuschusses im Jahr vor dem Fortschreibungsjahr für die betreffenden Schularten insgesamt wird durch die Gesamtschülerzahl der kommunalen Schularten für das dem Fortschreibungsjahr vorvorhergehende Jahr geteilt.

2. Der so ermittelte Durchschnittsbetrag wird durch drei geteilt und auf volle 25 € kaufmännisch gerundet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/19#abs-3 (3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften können eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Regelung vereinbaren.

Art 18 Art 20