Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
AVBaySchFG§ 3 Hauspersonal (zu Art. 3 Abs. 3 BaySchFG)
Stand: 25.08.2026
Zum Hauspersonal gehören insbesondere Hausmeister und Reinigungspersonal. Die Zahl der erforderlichen Arbeitskräfte, der Umfang ihrer Tätigkeit für die Schule und – im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen – ihre Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Schulanlage und des Schulbetriebs.