Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
AVBaySchFG§ 4 Schülerbeförderung an öffentlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen (zu Art. 3 Abs. 4 BaySchFG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/4#abs-1 (1) Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler öffentlicher Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen richtet sich nach der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV). In diesem Zusammenhang hat der Schulaufwandsträger die Schülerinnen und Schüler im Schulbus und während der Wartezeiten in der Schulanlage außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts zu beaufsichtigen, wenn dies erforderlich ist. § 22 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/4#abs-2 (2) Der Schulaufwandsträger kann für Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG einer anderen Schule zugewiesen wurden, Ersatz des notwendigen Beförderungsaufwands von dem Schulaufwandsträger verlangen, in dessen Sprengel oder in dessen maßgeblichem Gebiet nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.