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§ 3 AVBaySchFG (Bayern) — Hauspersonal (zu Art. 3 Abs. 3 BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Hauspersonal gehören insbesondere Hausmeister und Reinigungspersonal. Die Zahl der erforderlichen Arbeitskräfte, der Umfang ihrer Tätigkeit für die Schule und – im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen – ihre Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Schulanlage und des Schulbetriebs.