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§ 2 Sachaufwand (zu Art. 3 Abs. 2 BaySchFG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/2#abs-1 (1) Eine Schulanlage (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG) muß den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht entsprechen. Der Raumbedarf einer Schule ist nach ihrer Klassen- und Schülerzahl sowie nach der Stundentafel zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/2#abs-2 (2) Lehr- und Lernmittel (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG) sind nach Maßgabe der Lehrpläne und Stundentafeln bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/2#abs-3 (3) Die Aufwendungen für die fachpraktische Ausbildung (Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 BaySchFG) umfassen alle im Rahmen stundenplanmäßigen Unterrichts zum Verbrauch oder zur Verarbeitung bestimmten Rohstoffe und Materialien, die zur Vermittlung oder Vertiefung lehrplanmäßig festgelegter fachpraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Der Aufwandsträger ist berechtigt, für Nahrungsmittel, die nach ihrer Verarbeitung von den Schülerinnen und Schülern verzehrt werden, und für Werkstücke, die nach ihrer Herstellung in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler übergehen, einen angemessenen Kostenersatz bis zur Höhe der entsprechenden Materialkosten zu verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/2#abs-4 (4) Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 BaySchFG) sind die Schülermitverantwortung, die Elternvertretung (Art. 64 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG), das Schulforum und der Berufsschulbeirat (Art. 62 bis 72 BayEUG). Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand dieser Einrichtungen trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/2#abs-5 (5) Zum Sachaufwand der Schule nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 BaySchFG zählen auch die notwendigen personalbezogenen Geschäftsbedürfnisse für das staatliche Personal nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 BaySchFG. Die Kosten für Kranzspenden und Nachrufe verstorbener Staatsbediensteter an staatlichen Schulen trägt der Staat; zuständig ist das Bayerische Landesamt für Schule (Landesamt).

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/2#abs-6 (6) Für den Schulbetrieb einer Berufsschule ist ein Schülerheim (Art. 3 Abs. 2 Nr. 7 BaySchFG) erforderlich, wenn an der Schule Fachsprengel für Jahrgangsfachklassen gebildet sind, für deren Besuch Berufsschülerinnen und Berufsschülern eine tägliche Rückkehr zum Ausbildungs- bzw. Wohnort nicht zugemutet werden kann. Der Aufwandsträger kann seine Bereitstellungsverpflichtung auch durch vertragliche Regelung mit einem Träger eines Heims erfüllen, das der Schulaufsicht unterliegt oder eine erlaubnispflichtige Einrichtung nach Teil 7 Abschnitt 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) darstellt. Reicht die Zahl der notwendig unterzubringenden Berufsschülerinnen und Berufsschüler für einen Heimbetrieb nicht aus, so kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die Verpflichtung auch durch vertraglich gesicherte Bereitstellung von geeigneten Privatunterkünften erfüllt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Aufwandsträger vorübergehend nicht in der Lage ist, ausreichend Heimplätze zur Verfügung zu stellen. Für den Schulbetrieb einer anderen beruflichen Schule ist ein Schülerheim erforderlich, wenn die Schule überwiegend von Schülerinnen und Schülern besucht wird, denen eine tägliche Rückkehr an ihren Wohnort nicht zugemutet werden kann. Die Feststellung über die Erforderlichkeit eines Schülerheims trifft die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Aufwandsträger.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/2#abs-7 (7) Zur notwendigen Beförderung auf Unterrichtswegen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 BaySchFG) gehören Beförderungen im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts, vor allem vom Schulgebäude zu Sportstätten, wenn der schulische Sportunterricht nicht innerhalb der Schulanlage angeboten werden kann. Fahrten zu lehrplanmäßigen Betriebserkundungen an Mittelschulen und an Mittelschulstufen zur sonderpädagogischen Förderung gelten als Unterrichtswege.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AVBaySchFG/2#abs-8 (8) Wenn einer staatlichen Schule Räume oder Anlagen, die ihr bisher gewidmet waren, entzogen werden sollen, ist dazu die Zustimmung der Regierung erforderlich; Art. 53 BaySchFG bleibt unberührt. Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn durch den Entzug der ordnungsgemäße Schulbetrieb beeinträchtigt wird.

§ 1 § 3