Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
AVBaySchFG§ 21 Zuschüsse an staatlich genehmigten Ersatzschulen (zu Art. 45 Abs. 2 BaySchFG)
Stand: 25.08.2026
Für die Berechnung der Zuschüsse an die Träger beruflicher Schulen gilt § 12 entsprechend.