Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
AVBaySchFG§ 20 Erstattung der Besoldung beurlaubter Lehrkräfte (zu Art. 44 BaySchFG)
Stand: 25.08.2026
Die zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen veranlassen die Erstattung der Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte. Ihnen obliegt auch die Erhebung des Versorgungszuschlags.