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§ 21 AVBaySchFG (Bayern) — Zuschüsse an staatlich genehmigten Ersatzschulen (zu Art. 45 Abs. 2 BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Berechnung der Zuschüsse an die Träger beruflicher Schulen gilt § 12 entsprechend.