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§ 20 AVBaySchFG (Bayern) — Erstattung der Besoldung beurlaubter Lehrkräfte (zu Art. 44 BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen veranlassen die Erstattung der Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte. Ihnen obliegt auch die Erhebung des Versorgungszuschlags.