Die zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen veranlassen die Erstattung der Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte. Ihnen obliegt auch die Erhebung des Versorgungszuschlags.
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Die zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen veranlassen die Erstattung der Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte. Ihnen obliegt auch die Erhebung des Versorgungszuschlags.