Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
AVBaySchFG§ 1 Personalaufwand (zu Art. 2 Abs. 1 BaySchFG)
Stand: 25.08.2026
Lehrkräfte im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sind alle Personen, die selbständig Unterricht erteilen. Hierzu zählen auch Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die im Rahmen eines Unterrichtsauftrags eigenverantwortlichen Unterricht erteilen.