Über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG entscheidet das Landesamt. § 13b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
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Über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG entscheidet das Landesamt. § 13b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.