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§ 19a AVBaySchFG (Bayern) — Zuschuss zur Lernmittelfreiheit an Ersatzschulen

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG entscheidet das Landesamt. § 13b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.