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§ 18 AVBaySchFG (Bayern) — Zuschüsse für staatlich anerkannte berufliche Schulen (zu Art. 41 BaySchFG)

Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Gewährung der Zuschüsse gilt § 12 entsprechend.