Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVBayRDG§ 34 Allgemein
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/34#abs-1 (1) Die Schiedsstellen geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Rettungsdienstbehörde bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/34#abs-2 (2) Die Amtsperiode der Schiedsstellen beträgt jeweils vier Kalenderjahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/34#abs-3 (3) Die Zentrale Abrechnungsstelle führt die Geschäfte der Schiedsstellen (Geschäftsstelle).