Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

AVBayRDG

§ 34 Allgemein

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/34#abs-1 (1) Die Schiedsstellen geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Rettungsdienstbehörde bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/34#abs-2 (2) Die Amtsperiode der Schiedsstellen beträgt jeweils vier Kalenderjahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/34#abs-3 (3) Die Zentrale Abrechnungsstelle führt die Geschäfte der Schiedsstellen (Geschäftsstelle).

§ 33 § 35