Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

AVBayRDG

§ 35 Besetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/35#abs-1 (1) Bestellen die Beteiligten in den Schiedsstellen ständige Mitglieder und Vertreter nach Art. 48 Abs. 6 Satz 2 BayRDG, so endet deren Amtszeit mit dem Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle, der sie angehören. Bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie die Geschäfte weiter. Satz 2 gilt im Fall eines Mitgliederwechsels während einer Amtsperiode entsprechend. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/35#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Vertreter können ihr Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung des Amts ist gegenüber der Geschäftsstelle in Textform zu erklären; diese benachrichtigt die übrigen Mitglieder, die Beteiligten der Schiedsstelle und die oberste Rettungsdienstbehörde in Textform darüber. Die Niederlegung des Amts der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters ist gegenüber der Geschäftsstelle in Textform zu erklären; diese hat die Beteiligten der Schiedsstelle und die oberste Rettungsdienstbehörde in Textform zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/35#abs-3 (3) Die oberste Rettungsdienstbehörde kann aus wichtigem Grund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter abberufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/35#abs-4 (4) Die Beteiligten in den Schiedsstellen können ihre ständigen Mitglieder und deren Vertreter jederzeit abberufen; für die Abberufung gemeinsam bestellter Mitglieder und Vertreter gilt Abs. 3 sinngemäß. Die Abberufung ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden in Textform mitzuteilen. Sie wird mit dem Eingang der Mitteilung wirksam.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayRDG/35#abs-5 (5) Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstellen gelten § 41 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 42 und 43 sowie 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten und die Tätigkeit im vorangegangenen Verfahren als Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten berechtigen nicht zur Ablehnung. Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schiedsstelle ohne das abgelehnte Mitglied, an dessen Stelle sein Stellvertreter an der Beratung und Beschlussfassung über die Ablehnung teilnimmt. Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am Verfahren teil.

§ 34 § 36