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§ 34 AVBayRDG (Bayern) — Allgemein

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiedsstellen geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Rettungsdienstbehörde bedarf.

(2) Die Amtsperiode der Schiedsstellen beträgt jeweils vier Kalenderjahre.

(3) Die Zentrale Abrechnungsstelle führt die Geschäfte der Schiedsstellen (Geschäftsstelle).