Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
AVBayRDG§ 29 Rahmenvereinbarungen
Stand: 25.08.2026
Die Sozialversicherungsträger schließen einheitlich mit den Leistungserbringern Rahmenvereinbarungen ab, die allgemeine Regelungen über erstattungsfähige Kostenpositionen und Umlageschlüssel für Kosten zum Gegenstand haben und bei der Vereinbarung von Benutzungsentgelten zugrunde zu legen sind.