Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung
AVBayKiBiG§ 12 Bewegungserziehung und -förderung, Sport
Stand: 25.08.2026
Kinder sollen ausgiebig ihre motorischen Fähigkeiten erproben und ihre Geschicklichkeit im Rahmen eines ausreichenden und zweckmäßigen Bewegungsfreiraums entwickeln können.