Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung

AVBayKiBiG

§ 12 Bewegungserziehung und -förderung, Sport

Stand: 25.08.2026

Bayern

Kinder sollen ausgiebig ihre motorischen Fähigkeiten erproben und ihre Geschicklichkeit im Rahmen eines ausreichenden und zweckmäßigen Bewegungsfreiraums entwickeln können.

§ 11 § 13