Gesetze / Landesrecht Bayern / Kinderbildungsverordnung
AVBayKiBiG§ 13 Gesundheitsbildung und Kinderschutz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/13#abs-1 (1) Kinder sollen lernen, auf eine gesunde und ausgewogene Ernährung, ausreichend Bewegung und ausreichend Ruhe und Stille zu achten. Sie sollen Hygiene- und Körperpflegemaßnahmen einüben sowie sich Verhaltensweisen zur Verhütung von Krankheiten aneignen, unbelastet mit ihrer Sexualität umgehen und sich mit Gefahren im Alltag, insbesondere im Straßenverkehr, verständig auseinandersetzen. Richtiges Verhalten bei Bränden und Unfällen ist mit ihnen zu üben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayKiBiG/13#abs-2 (2) Das pädagogische Personal klärt die Kinder über die Gefahren des Rauchens und über sonstige Suchtgefahren auf und trägt dafür Sorge, dass die Kinder in der Kindertageseinrichtung positive Vorbilder erleben. Der Träger stellt die Einhaltung des Rauchverbots in den Innenräumen und auf dem Gelände der Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 und 7 Satz 1 Nr. 2 des Gesundheitsschutzgesetzes sicher.