Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

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Anlage 1 § 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 14

Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-14#abs-1 (1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:

1. Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen von einem weiteren Mitglied des Jagdvorstandes gegenzuzeichnen.

2. Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Kassenführer ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

3. Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.

4. Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bestverzinslich anzulegen.

5. Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist der Kassenfehlbetrag als Vorschuß und der Kassenüberschuß als Verwahrung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-14#abs-2 (2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinn des § 11 Abs. 4 BJagdG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-14#abs-3 (3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Durch den Beschluß über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluß nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG nicht berührt. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-14#abs-4 (4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.

§ 35