Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

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Anlage 1 § 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 15

Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft

Für die Jagdgenossen bestimmte Bekanntmachungen werden im Bereich der Jagdgenossenschaft in ortsüblicher Weise vorgenommen. Für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen werden in einer am Sitz der Jagdgenossenschaft verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht.

§ 35