Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
AVBayJGAnlage 1 § 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
Stand: 25.08.2026
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
Für die Jagdgenossen bestimmte Bekanntmachungen werden im Bereich der Jagdgenossenschaft in ortsüblicher Weise vorgenommen. Für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen werden in einer am Sitz der Jagdgenossenschaft verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht.