Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

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Anlage 1 § 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 13

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-13#abs-1 (1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd für eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-13#abs-2 (2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist. Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so wird dem Jagdvorstand und dem Kassenführer Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/anlage-1-§-13#abs-3 (3) Die Rechnungsprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des Jagdvorstandes in einer Beziehung der in § 9 Abs. 7 bezeichneten Art steht.

§ 35