Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

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§ 30 Jagdberater

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/30#abs-1 (1) Untere Jagdbehörden, die ihren Amtssitz am selben Ort haben, können im gegenseitigen Einvernehmen einen gemeinsamen Jagdberater bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/30#abs-2 (2) Der Jagdberater ist für die Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, weder zeichnungs- noch vertretungsberechtigt. Er ist nicht Angehöriger der Jagdbehörde. Im übrigen gelten für die ehrenamtliche Tätigkeit des Jagdberaters die Art. 82 bis 84 und Art. 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/30#abs-3 (3) Der Jagdberater hat an den Sitzungen des Jagdbeirats teilzunehmen. Er soll in allen jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Angelegenheiten gehört werden und hat die Jagdbehörde bei der Behandlung solcher Angelegenheiten beratend zu unterstützen. Dem Jagdberater kann die Vorbehandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten übertragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/30#abs-4 (4) Der Jagdberater hat Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung wird er den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt. Zur Abgeltung der sonstigen mit seinem Amt verbundenen Aufwendungen und des Zeitaufwandes erhält er außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, innerhalb folgender Rahmenansätze festgesetzt werden kann:

für Jagdberater der unteren Jagdbehörde zwischen zwischen fünfzig Euro und einhundertfünfzig Euro,

für Jagdberater der höheren Jagdbehörde zwischen zwischen einhundert Euro und zweihundertfünfzig Euro,

für Jagdberater der obersten Jagdbehörde zwischen zwischen zweihundert Euro und vierhundert Euro.

Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung bemißt sich im Einzelfall nach den für den Aufwand des Jagdberaters bestimmten Verhältnissen (insbesondere Umfang der Beratungstätigkeit, Größe des Dienstbereiches, Entfernung des Wohnsitzes des Jagdberaters vom Dienstsitz der Jagdbehörde).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/30#abs-5 (5) Ist der Jagdberater länger als einen Monat in der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert und wird diese inzwischen durch seinen Stellvertreter wahrgenommen, so ist für die Zeit der Vertretung die Aufwandsentschädigung an diesen zu zahlen.

§ 29a § 31