nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 29a AVBayJG (Bayern) — Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen der mit der Erstellung der Gutachten über den Vegetationszustand befaßten Forstbehörden (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) sind befugt, fremde Grundstücke zu betreten und die zur Erfassung der Wildschadenssituation notwendigen Erhebungen und Markierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden.