Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 24 Wildschadensschätzer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/24#abs-1 (1) Zur Abschätzung der Wild- und Jagdschäden bestellt die Jagdbehörde nach Anhörung der Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft und des Jagdbeirates Wildschadensschätzer in ausreichender Zahl. Als Schätzer für Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die Jagdbehörde mindestens einen Forstsachverständigen, der über eine ausreichende forstliche Ausbildung und die notwendige Erfahrung verfügt; Forstbeamte können zu Schätzern nur bestellt werden, wenn und solange freiberufliche Forstsachverständige nicht vorhanden sind. Die Bestellung der Schätzer ist jederzeit widerruflich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayJG/24#abs-2 (2) Für die ehrenamtliche Tätigkeit der Wildschadensschätzer gelten Art. 20 Abs. 1 und 5, Art. 21 Abs. 1 sowie die Art. 83 bis 85 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 23a § 25