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# § 12e AVBayJG (Bayern) — Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Fangeisen muß mit einem Kennzeichen versehen sein, das mit dem Hauptfallenkörper dauerhaft verbunden ist und die Feststellung der Herkunft der Falle ermöglicht.

(2) Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen. Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(3) Besitzwechsel und -verlust von Fangeisen sind durch deren bisherige Besitzer unverzüglich der Prüfstelle mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 12e AVBayJG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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