Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

AVBayJG

§ 11a Jagdlicher Einsatz von Nachtsichttechnik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei Fischottern dürfen beim Erlegen Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie im Zusammenhang mit dem Fang und dem anschließenden Erlegen künstliche Lichtquellen im erforderlichen Umfang verwendet werden.

§ 11 § 12