Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 6 Ermäßigung der Regellehrverpflichtung bei Schwerbehinderung
Stand: 25.08.2026
Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinn des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann ermäßigt werden bei einem Grad der Behinderung von
1.
mindestens 50
bis zu 12 %,
2.
mindestens 70
bis zu 18 %,
3.
mindestens 90
bis zu 25 %.
Die Ermäßigung wird bei einem sich ergebenden Bruchteil ab 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden aufgerundet, bei einem Bruchteil unter 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden abgerundet.