Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

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§ 6 Ermäßigung der Regellehrverpflichtung bei Schwerbehinderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinn des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann ermäßigt werden bei einem Grad der Behinderung von

1.

mindestens 50

bis zu 12 %,

2.

mindestens 70

bis zu 18 %,

3.

mindestens 90

bis zu 25 %.

Die Ermäßigung wird bei einem sich ergebenden Bruchteil ab 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden aufgerundet, bei einem Bruchteil unter 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden abgerundet.

§ 5 § 7