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§ 6 AVBayHIG (Bayern) — Ermäßigung der Regellehrverpflichtung bei Schwerbehinderung

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinn des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann ermäßigt werden bei einem Grad der Behinderung von

1.

mindestens 50

bis zu 12 %,

2.

mindestens 70

bis zu 18 %,

3.

mindestens 90

bis zu 25 %.

Die Ermäßigung wird bei einem sich ergebenden Bruchteil ab 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden aufgerundet, bei einem Bruchteil unter 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden abgerundet.