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AVBayHIG§ 5 Regellehrverpflichtung an Kunsthochschulen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/5#abs-1 (1) An Kunsthochschulen haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:
1.
Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischpraktischen und künstlerischtheoretischen Fächern
19 Lehrveranstaltungsstunden,
2.
Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischpraktischen und künstlerischtheoretischen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG)
bis 23 Lehrveranstaltungsstunden,
3.
Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern
9 Lehrveranstaltungsstunden,
4.
Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG)
17 Lehrveranstaltungsstunden,
5.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in wissenschaftlichen Fächern
a)
in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)
5 Lehrveranstaltungsstunden,
b)
in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)
7 Lehrveranstaltungsstunden,
6.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in künstlerischen Fächern
a)
in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)
11 Lehrveranstaltungsstunden,
b)
in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)
14 Lehrveranstaltungsstunden,
7.
für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Akademischen Rätin und des Akademischen Rats
22 Lehrveranstaltungsstunden,
8.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Fachlehrerin und des Fachlehrers
28 Lehrveranstaltungsstunden,
9.
Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)
10 Lehrveranstaltungsstunden,
10.
Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)
5 Lehrveranstaltungsstunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/5#abs-2 (2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten, haben sie die für diese jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. Eine geringere Lehrverpflichtung darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden. Für die Lehrverpflichtung der nebenberuflich tätigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Hochschule für Fernsehen und Film gilt Satz 1 entsprechend. § 3 Abs. 2 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/5#abs-3 (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.