Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 51 Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/51#abs-1 (1) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG kann auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/51#abs-2 (2) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/51#abs-3 (3) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen.