Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 4 Regellehrverpflichtung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/4#abs-1 (1) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:
1.
Professorinnen und Professoren
18 Lehrveranstaltungsstunden,
2.
Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren
6 bis 9 Lehrveranstaltungsstunden,
3.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit diese der vierten Qualifikationsebene (Akademische Rätinnen und Räte) angehören,
19 Lehrveranstaltungsstunden,
4.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit diese der dritten Qualifikationsebene angehören,
23 Lehrveranstaltungsstunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/4#abs-2 (2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben einer der in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Lehrpersonen wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. Eine geringere Lehrverpflichtung darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/4#abs-3 (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/4#abs-4 (4) In der Vorlesungszeit haben Professorinnen und Professoren ihr Lehrangebot bei einer Lehrverpflichtung von mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden in der Regel an mindestens vier Tagen in der Woche, im Übrigen an mindestens drei Tagen in der Woche zu erbringen. Die zur Verfügung stehenden Vorlesungstage sollen ausgeschöpft werden. Ausnahmen von Satz 1 dürfen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Präsidentin oder den Präsidenten erteilt werden.