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# § 46 AVBayHIG (Bayern) — Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1. sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon

a) vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden,

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

c) die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;

2. sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.

(2) Die oder der Vorsitzende des Senats gehört dem Hochschulrat kraft Amtes an. Im Übrigen werden die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch den Senat bestimmt. Nähere Regelungen trifft die Grundordnung.

(3) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Die Einrichtung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf des Einvernehmens mit dem Hochschulrat.

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Zitiervorschlag: § 46 AVBayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/46

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