Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 42 Technische Hochschule Aschaffenburg
Stand: 25.08.2026
Abweichend von Art. 34 Abs. 3 BayHIG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass die Erweiterte Hochschulleitung auch über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel beschließt.