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§ 42 AVBayHIG (Bayern) — Technische Hochschule Aschaffenburg

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Art. 34 Abs. 3 BayHIG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass die Erweiterte Hochschulleitung auch über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel beschließt.