Abweichend von Art. 34 Abs. 3 BayHIG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass die Erweiterte Hochschulleitung auch über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel beschließt.
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Abweichend von Art. 34 Abs. 3 BayHIG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass die Erweiterte Hochschulleitung auch über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel beschließt.