Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art 39 Prodekanin, Prodekan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/39#abs-1 (1) Die Prodekanin oder der Prodekan wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt. Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Dies gilt, wenn die Grundordnung die Wahl weiterer Prodekaninnen oder Prodekane vorsieht, mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Prodekanin oder ein Prodekan aus dem Kreis der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden der Fakultät gewählt werden kann. Art. 38 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/39#abs-2 (2) Die Prodekanin oder der Prodekan vertritt die Dekanin oder den Dekan. Werden nach Abs. 1 Satz 3 weitere Prodekaninnen oder Prodekane gewählt, legt die Dekanin oder der Dekan die Vertretung im Fall einer Verhinderung fest.

Art 38 Art 40