Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIGArt 48 Wahlen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/48#abs-1 (1) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 werden von den Mitgliedern der Gruppe, der sie angehören, in gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt; wird in einer Gruppe für die Wahl zum Senat oder Fakultätsrat nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der betreffenden Gruppe angehört. Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) endet die Wahlberechtigung und Wählbarkeit. Abwahl ist nicht möglich. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden abweichend von Satz 1 von Organen der Studierendenvertretung gewählt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/48#abs-2 (2) Die Hochschule regelt die nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen durch Satzung, in der auch die Amtszeiten festzulegen sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Wahlen ganz oder teilweise elektronisch durchgeführt werden. Solange und soweit keine Regelung durch Satzung vorliegt, gelten die Wahlbestimmungen, die in der Grundordnung oder vom Staatsministerium durch Rechtsverordnung getroffen werden.