Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 28 Finanzierung der Baumaßnahmen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/28#abs-1 (1) Eine Finanzierung kann
1. durch Zahlung aus dem Staatshaushalt,
2. durch Eigenmittel der Hochschule, und
3. durch Drittmittel
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. Über das Haushalts- oder Wirtschaftsjahr hinausgehende Verpflichtungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, als hierfür im vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Staatshaushalt jeweils entsprechende Verpflichtungsermächtigungen oder haushaltsgesetzliche Ermächtigungen ausdrücklich vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/28#abs-2 (2) Anfallende Kosten für die nach öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse sind von der Hochschule zu tragen.