Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 27 Liegenschaftsverantwortung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/27#abs-1 (1) Wird einer Hochschule die Liegenschaftsverantwortung übertragen, so gehen ab diesem Zeitpunkt alle Pflichten zum Erhalt der Liegenschaft auf die jeweilige Hochschule über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/27#abs-2 (2) Fällt der Bedarf der Hochschule an einer Liegenschaft, für die ihr die Liegenschaftsverantwortung übertragen wurde, weg, hat sie dies frühzeitig dem Staatsministerium schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.