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§ 28 AVBayHIG (Bayern) — Finanzierung der Baumaßnahmen

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Finanzierung kann

1. durch Zahlung aus dem Staatshaushalt,

2. durch Eigenmittel der Hochschule, und

3. durch Drittmittel

unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. Über das Haushalts- oder Wirtschaftsjahr hinausgehende Verpflichtungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, als hierfür im vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Staatshaushalt jeweils entsprechende Verpflichtungsermächtigungen oder haushaltsgesetzliche Ermächtigungen ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Anfallende Kosten für die nach öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse sind von der Hochschule zu tragen.