Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 24 Entscheidung über den Antrag
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/24#abs-1 (1) Entspricht der Antrag der Hochschule den Anforderungen des § 22 und ist die Vereinbarung nach § 25 abgeschlossen, kann das Staatsministerium dem Antrag stattgeben. Zur Übertragung im Allgemeinen oder im Einzelfall bei Maßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 10 Millionen Euro ergeht die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Die Übertragung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe des konkreten Übergangszeitpunkts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/24#abs-2 (2) Eine Ablehnung des Antrags ist durch das Staatsministerium in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/24#abs-3 (3) Vor der Übertragung darf die Hochschule nicht mit der Umsetzung der Baumaßnahme beginnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/24#abs-4 (4) Die Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.