nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 24 AVBayHIG (Bayern) — Entscheidung über den Antrag

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entspricht der Antrag der Hochschule den Anforderungen des § 22 und ist die Vereinbarung nach § 25 abgeschlossen, kann das Staatsministerium dem Antrag stattgeben. Zur Übertragung im Allgemeinen oder im Einzelfall bei Maßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 10 Millionen Euro ergeht die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Die Übertragung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe des konkreten Übergangszeitpunkts.

(2) Eine Ablehnung des Antrags ist durch das Staatsministerium in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen.

(3) Vor der Übertragung darf die Hochschule nicht mit der Umsetzung der Baumaßnahme beginnen.

(4) Die Übertragung der Wahrnehmung der Bauherreneigenschaft und Liegenschaftsverantwortung erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.

---

Zitiervorschlag: § 24 AVBayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
