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# § 10 AVBayFwG (Bayern) — Erstattung von Verdienstausfall

Feuerwehrgesetzausführungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Feuerwehrleute, die beruflich selbständig sind, können Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe des Stundenentgelts der Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fordern. Für jeden Tag können höchstens zehn Stunden berücksichtigt werden. Angefangene Stunden sind mit dem vollen Stundensatz zu berechnen.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

(3) Statt Verdienstausfall können beruflich selbständige Feuerwehrleute nachgewiesene Vertretungskosten bis zur Höhe des Ersatzanspruchs gemäß Abs. 1 geltend machen.

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Zitiervorschlag: § 10 AVBayFwG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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