Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayFiG

§ 30 Persönliche und fachliche Eignung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/30#abs-1 (1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig und zuverlässig sind. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/30#abs-2 (2) Die Bestellung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 61 Abs. 1 bis 6 BayFiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen bestandenen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/30#abs-3 (3) Die Bestellung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden.

§ 29 § 31