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# § 30 AVBayFiG (Bayern) — Persönliche und fachliche Eignung

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig und zuverlässig sind. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.

(2) Die Bestellung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 61 Abs. 1 bis 6 BayFiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen bestandenen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.

(3) Die Bestellung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden.

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Zitiervorschlag: § 30 AVBayFiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/30

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