Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayFiG

§ 31 Eignungstest

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/31#abs-1 (1) Der Eignungstest nach § 30 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/31#abs-2 (2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/31#abs-3 (3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/31#abs-4 (4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Bestimmungen der Bildungsaufwandsregelung des Staatsministeriums für mitwirkende Fachkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 30 § 32